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# Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 30.12.2021 – 50 Gs 2148/21

Abt. 50  
ECLI:DE:AGBN:2021:1230.50GS2148.21.00

## Tenor

In dem Ermittlungsverfahren

pp

wird der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin zurückgewiesen.

## Gründe

Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.

Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.

Ob die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung ursprünglich vorgelegen haben, kann dahinstehen. Das Verfahren gegen den Beschuldigten ist mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 07.12.2021 gemäß § 154 StPO eingestellt worden. Eine rückwirkende Beiordnung ist nicht statthaft (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 18.05.2021 – 63 Qs-920 Js214/21-41/21; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 23. September 2020 – 1 Ws 120/20 –, juris). Die Pflichtverteidigerbestellung liegt ausschließlich im öffentlichen Interesse zur Sicherung des Verfahrensablaufs (BGH, a.a.O., Tz. 6) und dient nur insoweit dem Schutz des Beschuldigten. Ein solcher Schutz ist im vorliegenden Fall nicht mehr notwendig.

Bonn, 30.12.2021

Amtsgericht

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 30.12.2021 – 50 Gs 2148/21, ECLI:DE:AGBN:2021:1230.50GS2148.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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