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# Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 18.12.2020 – 704 Ds 192/18

Abt. 704  
ECLI:DE:AGBN:2020:1218.704DS192.18.00

## Tenor

In der Strafsache

pp

Der Kostenfestsetzungsantrag vom 27.10.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

## Gründe

Im Verfahren zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO entsteht für den Verteidiger, der den Angeklagten bereits im Erkenntnisverfahren vertreten hat, keine gesonderte Gebühr nach Nr. 4204 VV RVG. Das gleiche gilt für ein insoweit betriebenes Beschwerdeverfahren.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 18.12.2020 – 704 Ds 192/18, ECLI:DE:AGBN:2020:1218.704DS192.18.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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