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# Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 03.04.2020 – 705 Gs 16/20

Abt. 705  
ECLI:DE:AGBN:2020:0403.705GS16.20.00

## Tenor

In pp

wird der von Rechtsanwalt Q für den Beschuldigten eingelegten Beschwerde vom 01.04.2020 gegen den Beschluss vom 20.03.2020 nicht abgeholfen.

## Gründe

Es wird vollinhaltlich auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Der Vortrag des Rechtsanwaltes führt nicht zur Änderung der hier vertretenen Rechtsauffassung. Entscheidend für die Frage, ob hier eine rückwirkende Bestellung als notwendiger Verteidiger erfolgen muss, ist auch nach dem unter dem Einfluss europarechtlicher Vorgaben angepassten neuen Recht, ob die gebotene Vorlage an das entscheidende Gericht pflichtwidrig verzögert wurde, was aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht der Fall ist. Die Akte war bereits versandt, die Anfertigung eines Doppels kam nicht mehr in Betracht.

Hilfsweise sei angemerkt, dass aus der bis zur Rücksendung der Akte an die Staatsanwaltschaft entstandenen Verzögerung auch keine Nachteile für die Verteidigung entstanden sind. Denn die in der Zwischenzeit durchgeführten Ermittlungen (Anfordern eines Strafantragsformulars) blieben fruchtlos. Es ist daher davon auszugehen, dass die Entscheidung zur vorläufigen Einstellung gemäß § 154 StPO bei Vorliegen der Akte bereits bei erstmaliger Antragsstellung genauso erfolgt wäre.

Bonn, 03.04.2020 Amtsgericht

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 03.04.2020 – 705 Gs 16/20, ECLI:DE:AGBN:2020:0403.705GS16.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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