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# Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 11.03.2020 – 404 F 256/19

Abt.404  
ECLI:DE:AGBN:2020:0311.404F256.19.00

## Tenor

In der Familiensache

pp

hat das Amtsgericht Bonnam 11.03.2020

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Antragsgegners vom 11.11.2019 wird zurückgewiesen.

## Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Gegenvorstellung vom 11.11.2019 gegen die durch die abgelehnte Abteilungsrichterin bewilligte Verfahrenskostenhilfe sowie die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens.

Mit Antrag vom 29.10.2019 - in der Gegenvorstellung vom 11.11.2019 als mit dem "30.10.2019" bezeichnet - hat der Antragsgegner die Abteilungsrichterin der Abteilung 404 F abgelehnt; die Abteilungsrichterin hat sich dieser Ablehnung angeschlossen, § 45 Abs. 2 S. 2 ZPO iVm. § 6 FamFG.

Der Antragsgegner meint, die unter Verstoß gegen § 47 ZPO erfolgten, in der Gegenvorstellung bezeichneten Handlungen seien zu überprüfen. Denn der Antrag der Antragstellerin sei mutwillig erfolgt, da er unter Verstoß gegen die zwischen den Beteiligten vereinbarte Mediationsklausel gestellt worden sei. Zudem sei ihm vom Jobcenter bescheinigt worden, er habe Unterhalt in ausreichender Höhe gezahlt.

Der Antragsgegner beantragt,

1. die Verfahrenskostenhilfe vom 30.10.2019 aufzuheben,

2. das schriftliche Vorverfahren nicht anzuordnen bzw. aufzuheben.

II.

Die Gegenvorstellung ist unbegründet.

Die in der Gegenvorstellung genannten Verfahrenshandlungen der abgelehnten Abteilungsrichterin sind wirksam, auch wenn sie unter Verstoß gegen die Wartepflicht aus § 47 ZPO vorgenommen worden sein sollten oder wenn der materielle Ablehnungsgrund bereits vor der Anbringung des Gesuchs, aber zur Zeit der genannten Verfahrenshandlungen vorlag (vgl. BGH NJW-RR 2007, 775; NJW 2001, 1503).

Vor diesem Hintergrund kommt eine Aufhebung der einmal bewilligten Verfahrenskostenhilfe nur unter den Voraussetzungen des § 124 ZPO in Betracht. Die dort genannten Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Eine daneben bestehende Möglichkeit der Aufhebung ist nicht gegeben; insbesondere ist dem Gericht eine Aufhebung versagt, wenn es bei erneuter Prüfung die Erfolgsaussicht anders als bei der Bewilligungsentscheidung beurteilen sollte (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31.A., § 124 Rn. 2). Mithin ist auch die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens, die nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfolgt ist, wirksam.

Die vom Antragsgegner aufgeführten materiellrechtlichen Aspekte sind nunmehr im Hauptsacheverfahren zu erörtern.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 11.03.2020 – 404 F 256/19, ECLI:DE:AGBN:2020:0311.404F256.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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