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# Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 15.09.2015 – 114 C 239/15

ECLI:DE:AGBN:2015:0915.114C239.15.00

## Tenor

Hinweis: Die Entscheidung wurde durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben, Az.: 2 BvR 1997/15.

wird die Rüge der Klägerseite nach § 321 a ZPO auf deren Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Gehörsrüge ist zwar rechtzeitig erfolgt und war damit zulässig; sie ist aber unbegründet. Mit gerichtlicher Verfügung vom 11.05.2015 wurde das vereinfachte Verfahren nach § 495 a ZPO angeordnet. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsanwaltsbüro B in der Nstr. in E zugestellt. Ausweislich des Briefkopfes der in der Klageschrift vom 05.05.2015 verwendet wurde, befindet sich Frau Rechtsanwältin E F mit Herrn Rechtsanwalt K-T D in Bürogemeinschaft, sodass eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerseite lag zu keinem Zeitpunkt ein ordnungsgemäßes Beweisangebot vor. In der Klageschrift wurde die maßgebliche behauptete Körperverletzung nicht unter ein taugliches Beweisangebot gestellt; die nachfolgenden Beweisangebote beziehen sich ausdrücklich nur auf die Verletzungen, nicht aber auf den Hergang der Auseinandersetzung. Dass die Klägerseite für die behauptete Körperverletzung beweisbelastet ist, ist evident, sodass es insoweit eines ausdrücklichen richterlichen Hinweises nicht bedurfte.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 15.09.2015 – 114 C 239/15, ECLI:DE:AGBN:2015:0915.114C239.15.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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