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Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 21.11.2013 – 403 F 62/12

Abt.403

ECLI:DE:AGBN:2013:1121.403F62.12.00

Tenor§

In der Familiensache

pp

hat das Amtsgericht Bonn beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers vom 18.11.2013, bei Gericht eingegangen am 19.11.2013, wird auf Kosten des Antragsstellers zurückgewiesen.

Gründe§

Sollte in den vorgetragenen Vorfällen ein Verstoß gegen die Umgangsvereinbarung gesehen werden, wäre die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht möglich, da die erforderliche Androhung des Zwangsgeldes zum Zeitpunkt der möglichen Verstöße nicht vorlag.