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# Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 03.02.2009 – 101 C 67/09

ECLI:DE:AGBN:2009:0203.101C67.09.00

## Tenor

Es soll nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Termin wird nur auf Antrag bestimmt.

## Gründe

**Rn. 2**

Es wird darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht Bonn örtlich unzuständig sein dürfte.

**Rn. 3**

Der Erfüllungsort für die Freigabe eines DSL-Port ist der Sitz des Unternehmens, also der Antragsgegnerin.

**Rn. 4**

Die Freigabe hat am Sitz des Unternehmens zu erfolgen und nicht dort, wo sich der körperliche Anschluss befindet.

**Rn. 5**

Es wird anheimgestellt, die Abgabe an das zuständige Gericht zu beantragen.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bonn, Beschluss vom 03.02.2009 – 101 C 67/09, ECLI:DE:AGBN:2009:0203.101C67.09.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2009-02-03/101-c-67-09

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