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# Amtsgericht Bochum, Beschluss vom 02.11.2022 – 67 C 183/22

ECLI:DE:AGBO:2022:1102.67C183.22.00

## Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 150,00 EUR festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

**Rn. 3**

Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

**Rn. 4**

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

**Rn. 5**

Welcher Verfahrensausgang ohne die Erledigung zu erwarten gewesen wäre, ist nach dem maßgebenden Sach- und Streitstand bei Erledigung nicht zu beurteilen, da insoweit die Klärung schwieriger ungeklärter Rechtstragen erforderlich wäre, die im Verfahren gem. § 91a ZPO nur summarisch zu prüfen sind. Das Verfahren gem. § 91a ZPO dient nicht der Klärung schwieriger ungeklärter Rechtsfragen. Bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 91a Rn. 27).

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bochum, Beschluss vom 02.11.2022 – 67 C 183/22, ECLI:DE:AGBO:2022:1102.67C183.22.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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