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# Amtsgericht Bochum, Urteil vom 26.02.2016 – 97 Ds 221/15

ECLI:DE:AGBO:2016:0226.97DS221.15.00

## Tenor

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse

## Gründe

**Rn. 2**

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

**Rn. 3**

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

**Rn. 4**

Die Angeklagte war freizusprechen, weil die ihr zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bochum, Urteil vom 26.02.2016 – 97 Ds 221/15, ECLI:DE:AGBO:2016:0226.97DS221.15.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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