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# Amtsgericht Bochum, Beschluss vom 15.05.2014 – 87 F 94/14

ECLI:DE:AGBO:2014:0515.87F94.14.00

## Tenor

Das Ruhen der elterlichen Sorge beider Elternteile wird festgestellt.

Es tritt Vormundschaft ein.

Gem. § 1779 BGB wird das Jugendamt der Stadt X zum Vormund ausgewählt.

Von der Erhebung von gerichtlichen Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 1000,00 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Sorgeberechtigten können die elterliche Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben.

**Rn. 3**

Denn das Kind ist ohne Sorgeberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Aufenthalt der Sorgeberechtigten ist unbekannt.

**Rn. 4**

Gem. § 1674 Abs. 1 BGB war daher festzustellen, dass die elterliche Sorge beider Elternteile ruht.

**Rn. 5**

Daher war eine Vormundschaft anzuordnen.

**Rn. 6**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf § 45 FamFG.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bochum, Beschluss vom 15.05.2014 – 87 F 94/14, ECLI:DE:AGBO:2014:0515.87F94.14.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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