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# Amtsgericht Bochum, Beschluss vom 02.05.2013 – 51 M 1177/13

ECLI:DE:AGBO:2013:0502.51M1177.13.00

## Tenor

wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 16.04.2013 gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen.

**Rn. 1**

51 M 1177-13

**Rn. 3**

Amtsgericht Bochum

## Beschluss

**Rn. 5**

wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 16.04.2013 gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen.

## Gründe

Der Schuldner war nach § 802 d I Satz 1 ZPO nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet. Die Gläubigerin hatte für diesen Fall – nur – um Mitteilung des Datums und des Aktenzeichens gebeten.

Der Gerichtsvollzieher hat den Ausdruck des Vermögensverzeichnisses an die Gläubigerin übermittelt und die entsprechenden Gebühren berechnet.

Dies ist zu Recht erfolgt. § 802 d I Satz 2 ZPO sieht für diesen Fall (bereits abgegebene Auskunft) zwingend die Zuleitung eines Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses an den Gläubiger vor.

Insoweit hat der Gerichtsvollzieher keinen Spielraum, einen abweichenden Gläubigerauftrag kann er nicht beachten. Die hier von der Gläubigerin beantragte Vorgehensweise ist vom Gesetz nicht vorgesehen.

Weitere Bedenken an der Rechtsmäßigkeit der Rechnung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.

Bochum, 02.05.2013

Amtsgericht

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bochum, Beschluss vom 02.05.2013 – 51 M 1177/13, ECLI:DE:AGBO:2013:0502.51M1177.13.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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