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# Amtsgericht Bochum, Beschluss vom 01.02.2008 – 52 II 2027/07

ECLI:DE:AGBO:2008:0201.52II2027.07.00

## Tenor

In dem Beratungshilfeverfahren

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht

am 1.2.2008

b e s c h l o s s e n:

Die Erinnerung des Antragstellers vom 23.1.2008 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 7.1.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

## Gründe

Die gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.1.2008 zurückzuweisen. Das hiesige Gericht hat in seinen Entscheidungen vom 23.10.06 (52 II 2518/06) und vom 19.3.07 (52 II 217/07) – beide veröffentlicht in Rechtsprechung NRWE – bereits darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer behördlichen Auskunft nur in Ausnahmefällen, die entsprechend glaubhaft zu ma-chen sind, keine andere Beratungsmöglichkeit iSd § 1 I Nr. 2 BerHG ist. Gleiches gilt bei der Prüfung einer Mutwilligkeit iSd § 1 I Nr. 3 BerHG, soweit sofort anwaltliche Beratungshilfe in Anspruch genommen wird.

Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat trotz Aufforderung durch den Rechtspfleger bereits in dessen Schreiben vom 2.5.07 keine entsprechenden Aus-führungen gemacht, so dass schon deshalb kein Ausnahmetatbestand im Sinne der gerade gemachten Ausführungen angenommen werden kann.

**Rn. 1**

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bochum, Beschluss vom 01.02.2008 – 52 II 2027/07, ECLI:DE:AGBO:2008:0201.52II2027.07.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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