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# Amtsgericht Bocholt, Beschluss vom 22.12.2015 – 18 Ls-540 Js 1158/15-41/15

ECLI:DE:AGBOH:2015:1222.18LS540JS1158.15.00

## Tenor

wird der Nebenklägerin durch die Nebenklägervertreterin Akteneinsicht gewährt mit Ausnahme der Seiten 2 – 7 einschließlich, 10 – 16 einschließlich, 48 – 51 einschließlich, 62 – 65 einschließlich.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Das Akteneinsichtsrecht war vorliegend nur beschränkt zu gewähren, um den Untersuchungszweck nicht zu gefährden (§ 406 e Abs. II S. 2 StPO). Grundsätzlich besteht die Versagungsmöglichkeit des Akteneinsichtsrechts entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf auch nach Abschluss der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft (vgl. OLG Naumburg, NStZ 2011, 118, 119). Allerdings ist die Versagung des Akteneinsichtsrechts auf diejenige Teile zu beschränken, bei denen eine Kontaminierung des Erinnerungsvermögens der Nebenklägerin mit Akteninhalten theoretisch besteht. Hierbei reicht allein die abstrakte Gefahr der Kontaminierung des Nebenklägers aus, um die Gefährdung des Untersuchungszwecks gemäß § 406 e Abs. II S. 2 StPO zu beschränken. Der Feststellung einer konkreten Gefährdung des Untersuchungszwecks beispielsweise dadurch, dass der Nebenklägervertreter unzuverlässig ist, bedarf es nicht. Allerdings ist dem Nebenklägervertreter auf Antrag ein unbeschränktes Akteneinsichtsrecht zu gewähren, nachdem die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung ausgesagt hat und die Fragen von Verteidigung und Staatsanwaltschaft beantwortet hat. Dass der Nebenklägervertreterin danach noch Gelegenheit gegeben werden muss, ergänzende Fragen an ihre Mandantin zu stellen, versteht sich hierbei von selbst (vgl. Hilgert in Aussagepsychologische Gutachten im Strafprozess, der Aufsatz erscheint im I. Quartal 2016 in der NJW).

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bocholt, Beschluss vom 22.12.2015 – 18 Ls-540 Js 1158/15-41/15, ECLI:DE:AGBOH:2015:1222.18LS540JS1158.15.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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