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# Amtsgericht Bocholt, Beschluss vom 01.04.2015 – 3 Gs - 91 Js 876/15 - 281/15

ECLI:DE:AGBOH:2015:0401.3GS91JS876.15.281.00

## Tenor

Die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen des Beschuldigten wird angeordnet.

Die Durchsuchung hat insbesondere den Zweck, folgende Beweismittel aufzufinden:

Navigationsgerät, Internet-fähige Endgeräte, Vergleichsflüssigkeiten eines sog. Moltowcocktails.

Die Beschlagnahme dieser Beweismittel wird angeordnet.

## Gründe

**Rn. 2**

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt:

**Rn. 3**

1) Bedrohung

**Rn. 4**

2) Sonstige Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen oder Plätzen

**Rn. 5**

3) Straftaten gegen das Waffengesetz

**Rn. 6**

Die Entscheidung beruht auf §§ 102, 105 StPO.

**Rn. 7**

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde möglich. Sie hat keine aufschiebende Wirkung und ist bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat, unter Angabe der Geschäftsnummer einzureichen.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bocholt, Beschluss vom 01.04.2015 – 3 Gs - 91 Js 876/15 - 281/15, ECLI:DE:AGBOH:2015:0401.3GS91JS876.15.281.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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