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# Amtsgericht Blomberg, Beschluss vom 10.08.2021 – 3 F 132/89

Familiengericht  
ECLI:DE:AGLIP:2021:0810.3F132.89.00

## Tenor

Das Akteneinsichtsgesuch des Herrn F, L-Straße A, C, wird zurückgewiesen.

## Gründe

Der Antragsteller verlangt Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 2 FamFG zu dem Zweck, den Namen des damals beauftragten Gutachters zu erfahren.

Der Antragsteller hat jedoch kein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht. Er hat hierzu vorgetragen, sein Interesse sei "ideeller“ Natur.

Ein Bescheid gemäß Informationsfreiheitsgesetz ist nicht veranlasst, da das Gericht bei der Hinzuziehung eines Sachverständigen in einem Streitverfahren keine Verwaltungstätigkeit ausübt.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Blomberg, Beschluss vom 10.08.2021 – 3 F 132/89, ECLI:DE:AGLIP:2021:0810.3F132.89.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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