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# Amtsgericht Bielefeld, Beschluss vom 16.03.2021 – 9 Gs 1297/21

Abteilung 9 Gs  
ECLI:DE:AGBI:2021:0316.9GS1297.21.00

## Tenor

In dem Ermittlungsverfahren

gegen S. C. wird der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin N. I. als Pflichtverteidigerin zurückgewiesen.

## Gründe

Der am 14.10.2020 bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin war zurückzuweisen, da das Verfahren bereits gemäß § 154 StPO eingestellt worden ist.

Auch die rückwirkende Bestellung kam unter Berücksichtigung von § 141 Abs. 2 S.3 StPO nicht in Betracht, da die Verfahrenseinstellung alsbald nach Stellung des Antrags erfolgt ist.

Bielefeld, 16.03.2021

Amtsgericht

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bielefeld, Beschluss vom 16.03.2021 – 9 Gs 1297/21, ECLI:DE:AGBI:2021:0316.9GS1297.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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