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# Amtsgericht Bielefeld, Beschluss vom 08.12.2020 – 110 VI 283/19

Abteilung 110 VI  
ECLI:DE:AGBI:2020:1208.110VI283.19.00

## Tenor

In der Nachlassangelegenheit

nach dem am 00.00.0000 in C. verstorbenen deutschen Staatsangehörigen S. D. geboren am 00.00.0000 in G, mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in C.,

beteiligt Herr R. L., Antragsteller und Erbe,

wird der Geschäftswert gemäß § 79 GNotKG für die zu erhebenden Gebühren auf 2.000.000,00 Euro festgesetzt.

## Gründe

Da Angaben zum Nachlasswert trotz mehrmaliger Anfrage beim Erben nicht gemacht wurden, hat das Nachlassgericht den Nachlasswert geschätzt.Bekannt ist, dass ¼ Anteil eines Grundstückes im Nachlass vorhanden ist. Weiterhin ist davon auszugehen, dass auch Geldvermögen vorhanden war.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Beschluss ist gemäß § 83 GNotKG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG bestimmten Frist eingelegt wird, d.h. innerhalb einer Frist von 6 Monaten, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Ist der Geschäftswert später als 1 Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Bielefeld, 08.12.2020

Amtsgericht

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bielefeld, Beschluss vom 08.12.2020 – 110 VI 283/19, ECLI:DE:AGBI:2020:1208.110VI283.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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