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# Amtsgericht Bielefeld, Beschluss vom 19.02.2020 – 9 Gs 5355/19

Abteilung 9 Gs  
ECLI:DE:AGBI:2020:0219.9GS5355.19.00

## Tenor

In dem Ermittlungsverfahren gegen A., B. und C. wegen des Verdachts der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten wird festgestellt, dass die am 08.11.2019 erfolgte Beschlagnahme der Plakate mit den Aufschriften "Nazis töten." und "Hier könnte ein Nazi hängen" rechtswidrig war.

## Gründe

I.

Die Beschuldigten sind Mitglieder des Kreisverbandes Bielefeld der Partei "Die Partei" und hängten am 08.11.2019 in Bielefeld Plakate mit den im Tenor genannten Inhalten auf. Darunter befand sich jeweils in einer kleineren Schriftgröße die Aufforderung, am 09.11.2019 an der Gegendemonstration zu einer von der Partei "Die Rechte" für diesen Tag geplanten Demonstration teilzunehmen. Die Plakate wurden dabei entlang der Wegstrecke der rechten Versammlung angebracht.

Nachdem das Vorgehen der Beschuldigten der Polizei gemeldet wurde, trafen die eingesetzten Beamten am Abend des 08.11.2019 im Bereich der Bielefelder Kunsthalle auf die drei Beschuldigten. Diese erklärten, die Aussage "Nazis töten." sei keine Aufforderung, sondern beziehe sich auf die von Nazis begangenen Straftaten. Die Aussage "Hier könnte ein Nazi hängen" beziehe sich auf die Möglichkeit, dass anstelle des von ihnen aufgehängten Plakats auch ein Plakat mit rechten Inhalt dort hängen könne.

Die Plakate wurden im Anschluss im Hinblick auf eine Strafbarkeit u.a. gemäß § 111 StGB beschlagnahmt, nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StGB jedoch wieder herausgegeben.

Mit Antrag vom 06.01.2020 hat der Kreisverband Bielefeld der Partei "Die Partei" beantragt, die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme festzustellen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Die Beschlagnahme war mangels strafbaren Inhalts der Plakate rechtswidrig. Die Aussagen stellen keine strafbare Handlung dar, sondern sind vielmehr als Meinungsäußerungen von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt.

Eine Strafbarkeit insbesondere nach § 111 StGB ist nicht gegeben, da die Plakate keine ernstgemeinten Aufforderungen zu Straftaten enthalten. Die Aussagen entbehren zwar nicht einer gewissen Zweideutigkeit, allerdings kann unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs eine nicht strafbewehrte Deutung, so wie sie von den Beschuldigten auch bei der Beschlagnahme erläutert wurde, nicht ausgeschlossen werden. Eine anderweitige Auslegung des § 111 StGB verbietet sich im Lichte von Art. 5 GG.

Bielefeld, 19.02.2020

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bielefeld, Beschluss vom 19.02.2020 – 9 Gs 5355/19, ECLI:DE:AGBI:2020:0219.9GS5355.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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