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# Amtsgericht Bielefeld, Beschluss vom 13.06.2018 – 2 XVII 669/17 H

ECLI:DE:AGBI:2018:0613.2XVII669.17H.00

## Tenor

In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren für Frau X. wird in Ersetzung des Beschlusses bezüglich der einstweiligen Anordnung einer vorläufigen Betreuung vom 11.05.2018 nunmehr auch zur regulären Betreuerin bestellt: Frau Y, als Berufsbetreuerin.

Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:

Gesundheitsfürsorge einschl. der damit zusammenhängenden Aufenthaltsbestimmung

Das Gericht wird spätestens bis zum 13.06.2021 über die Aufhebung oder Fortdauer der Betreuung entscheiden.

Zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger wird Herr Rechtsanwalt Z, bestellt.

## Gründe

**Rn. 2**

Es ist erforderlich, einen gesetzlichen Betreuer mit dem eingangs bezeichneten Aufgabenkreis zu bestellen, weil die Betroffene aus den in § 1896 Abs.1 BGB genannten Gründen, nämlich aufgrund einer paranoiden Schizophrenie, nicht in der Lage ist, die bezeichneten Angelegenheiten selbst zu besorgen. Dabei ist die Betreuung auch gegen den Willen der Betroffenen einzurichten, weil sie nach dem Ergebnis des o.g. Gutachtens daran gehindert ist, ihren ablehnenden Willen frei und selbstbestimmt zu bilden (§ 1896 Abs. 1a BGB). Dies folgt aus dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere dem ärztlichen Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. D. vom 26.04.2018, den Schilderungen der bisher schon vorläufigen Betreuerin sowie dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den es sich im Rahmen einer persönlichen Anhörung von der Betroffenen verschafft hat.

**Rn. 3**

Das Gericht hat die eingangs bezeichnete Person ausgewählt, die geeignet erscheint und bereit ist, in dem zugewiesenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen und die hierbei erforderliche persönliche Betreuung zu leisten.

**Rn. 4**

Die festgesetzte Frist für die Entscheidung über eine Fortdauer der Betreuung findet ihre Grundlage in §§ 294 Abs.3, 295 Abs.2 FamFG. Dabei ist das Gericht dem nachvollziehbaren ärztlichen Vorschlag gefolgt.

**Rn. 5**

Die Bestellung des Verfahrenspflegers beruht auf § 276 FamFG.

**Rn. 6**

Rechtsmittelbelehrung:

**Rn. 7**

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt sind neben d. Betroffenen selbst und d. Verfahrenspfleger/in bzw. -bevollmächtigten die in § 303 FamFG aufgeführten Personen unter den dort genannten Voraussetzungen. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Bielefeld durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Die Beschwerdeschrift muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird; sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss innerhalb der Frist beim Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein.

**Rn. 8**

Bielefeld, 13.06.2018

**Rn. 9**

Amtsgericht

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bielefeld, Beschluss vom 13.06.2018 – 2 XVII 669/17 H, ECLI:DE:AGBI:2018:0613.2XVII669.17H.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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