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# Amtsgericht Bernau, Urteil vom 11.06.2024 – 10 C 68/24

Einzelrichter  
ECLI:DE:AGBERNA:2024:0611.10C68.24.00

## Tenor

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,27 € zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

## Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.100 € bis 7.4.2024 und auf 600,00 € seit dem 8.4.2024 festgesetzt.

## Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte nach § 495 a ZPO entscheiden, weil streitgegenständlich nun nur die vorgerichtlichen Anwaltskosten waren.

Der Kläger hat einen Zahlungsanspruch der vorgerichtlichen Kosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Beklagte war aus dem Gaslieferungsvertrag aus § 40 c Abs.2 EnWG, aber auch aus § 259 BGB zur Abrechnung verpflichtet. § 40 c Abs. 2 EnWG gibt einen Individualanspruch des Kunden auf zeitgerechte Abrechnung (vgl. Amtsgericht Greifswald 43 C 15/24, Urteil vom 11.6.2024 noch zur Veröffentlichung anstehend; OLG Köln, Entscheidung vom 5.5.2020, Az: 6 U 282/19). Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt.

Zudem ergibt sich die Abrechnungspflicht aus § 259 BGB. Die Beklagte befand sich seit dem 1.12.2023 im Verzug mit der Abrechnung, denn sie wurde vom Kläger mit Schreiben vom 16.11.2023 gemahnt. Trotz Mahnung erbrachte die Beklagte die Abrechnung erst nach Rechtshängigkeit.

Soweit die Parteien übereinstimmend die Erledigung eines Teils des Rechtsstreits erklärten war über die Kosten des Rechtsstreits nach bisherigem Sach- und Streitstand zu entscheiden. Danach waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Sie hat trotz Mahnung keinerlei Abrechnung erteilt. Sie hat sich auch mit keinem Wort an den Kläger gewandt, um ihm etwa mitzuteilen, dass aus irgendwelchen Gründen die Abrechnung noch Zeit benötigt.

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 713 ZPO.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bernau, Urteil vom 11.06.2024 – 10 C 68/24, ECLI:DE:AGBERNA:2024:0611.10C68.24.00

Datenquelle: gerichtsentscheidungen.brandenburg.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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