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# Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee, Beschluss vom 26.07.2010 – 32 M 4454/10

ECLI:DE:AGBEPW:2010:0726.32M4454.10.0A

## Tenor

In der Zwangsvollstreckungssache … wird der Antrag der Schuldnerin vom 02.07.2010, das durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 04.06.2010 gepfändete Konto dauerhaft freizugeben, auf ihre Kosten zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 1**

Mit Antrag vom 02.07.2010 begehrt die Schuldnerin die dauerhafte Freigabe des durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 04.06.2010 gepfändeten Kontos im Rahmen der Pfändungsschutzvorschrift § 850l ZPO.

**Rn. 2**

Mit dem zum 01. Juli 2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes hat der Gesetzgeber das Pfändungsschutzkonto eingeführt. Über dieses Konto erlangt der Schuldner dauerhaften Pfändungsschutz.

**Rn. 3**

Die Vorschrift des § 850l ZPO, nach welchem die bisherige gesetzliche Regelung zum Kontopfändungsschutz bis zum 31.12.2011 übernommen wurde, enthält keine Regelung zum dauerhaften Kontopfändungsschutz. Der Gesetzgeber hat insoweit den durch die Rechtsprechung entwickelten dauerhaften Pfändungsschutz nicht übernommen.

**Rn. 4**

Soweit der Schuldner dauerhaften Kontopfändungsschutz begehrt, ist er somit gehalten, sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Ob im Falle der Umwandlung des gepfändeten Kontos in ein Pfändungsschutzkonto eine möglicherweise dauerhafte Entscheidung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO zu treffen wäre, wäre auf entsprechenden Antrag zu prüfen.

**Rn. 5**

Nach der aktuellen Gesetzeslage wird Pfändungsschutz für gepfändete Konten ab 01.01.2012 ohnehin ausschließlich noch für die Pfändungsschutzkonten möglich sein. Insoweit greift der Einwand der Schuldnerin nicht, die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos sei für sie ungünstiger als die Führung eines herkömmlichen Girokontos.

**Rn. 6**

Nach alldem war der Antrag der Schuldnerin zurückzuweisen.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee, Beschluss vom 26.07.2010 – 32 M 4454/10, ECLI:DE:AGBEPW:2010:0726.32M4454.10.0A

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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