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# Amtsgericht Bergisch Gladbach, Beschluss vom 24.09.2024 – 29 F 33/23

ECLI:DE:AGGL1:2024:0924.29F33.23.00

## Tenor

Der sofortigen Beschwerde vom 00.00.0000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts T. vom 00.00.0000 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht L. als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

**Rn. 3**

Es wird auf die fortbestehenden Gründe des zurückweisenden Beschlusses vom 00.00.0000 verwiesen. Das hiesige Befangenheitsantrag ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Eine Befangenheitsablehnung ist kein Instrument zur Verfahrens- und Fehlerkontrolle. Dies ist dem Kindesvater nunmehr aus den vorangegangenen Befangenheitsverfahren im hiesigen Verfahren sowie aus weiteren Parallelverfahren bekannt.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Bergisch Gladbach, Beschluss vom 24.09.2024 – 29 F 33/23, ECLI:DE:AGGL1:2024:0924.29F33.23.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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