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# Amtsgericht Baden-Baden, Beschluss vom 07.12.2005 – 4 Cs 311 Js 9832/04

## Tenor

Auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts in Baden-Baden vom 07.07.2005 sind von der Staatskasse an Kosten EUR 898,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 25.08.2005 an den Beschuldigten ... zu erstatten.

Der Erstattungsbetrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von EUR 122,32.

## Gründe

**Rn. 1**

Vorliegend waren auf Antrag die Gebühren und Auslagen des Verteidigers gemäß § 464 b StPO gegen die Staatskasse festzusetzen. Hierbei wurde die Terminsgebühr für die Hauptverhandlung am 12.05.05 nur auf 180,00 Euro festgesetzt. Da in diesem nur 25-minütigen Termin keine Beweisaufnahme stattgefunden hat, sondern lediglich der Angeklagte gehört wurde, erschien nach den Umständen des Einzelfalls gemäß § 14 RVG eine Terminsgebühr i. H. v. 180 Euro als ausreichend und angemessen. Demgegenüber erschien für die 35-minütige Verhandlung am 07.07.05 mit kurzer Beweisaufnahme, Erörterung und Antragstellung die Mittelgebühr i. H. v. 230,00 Euro unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG als gerechtfertigt. Im übrigen erfolgte antragsgemäße Festsetzung. Rechtliches Gehör wurde gewährt. Verzinsung erfolgte ab Antragseingang bei Gericht.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Baden-Baden, Beschluss vom 07.12.2005 – 4 Cs 311 Js 9832/04

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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