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# Amtsgericht Augsburg, Beschluss vom 09.11.2022 – 402 F 2758/22

## Tenor

1. Der Beschluss vom 13.10.2022 wird in Ziffer 1 aufgehoben.

2. Die Anträge der Antragsgegnerin vom 2.11.2022 werden im übrigen abgewiesen.

3. Im übrigen verbleibt es beim Beschluss vom 13.10.2022.

## Gründe

Die Beteiligten sind die getrennt lebenden und noch miteinander verheirateten Eltern des Kindes M..

Das Kind befindet sich seit 28.10.2022 in der Obhut des Kindsvaters.

Daher war der Beschluss vom 13.10.2022 wegen Erledigung in der Ziffer 1 aufzuheben.

Der Kindsvater hat gemäß Beschluss vom 5.10.2022, abgeändert mit Beschluss vom 7.11.2022, im Verfahren 402 F 2355/22 vorläufig die alleinige elterliche Sorge.

Damit hat die Kindsmutter keinen Anspruch auf Herausgabe des Kindes, da sie derzeit nicht Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist.

Die Beteiligten wurden im Termin vom 4.11.2022 angehört und die Sach- und Rechtslage erörtert.

Im übrigen verbleibt es beim Beschluss vom 13.10.2022.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Augsburg, Beschluss vom 09.11.2022 – 402 F 2758/22

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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