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# Amtsgericht Arnsberg, Beschluss vom 19.03.2018 – 5 Gs 349/18 (263 Js 108/18)

ECLI:DE:AGAR:2018:0319.5GS349.18.263JS10.00

## Tenor

wird der Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Voraussetzungen des § 102 StPO liegen nicht vor.

**Rn. 3**

Der Beschuldigte ist zur freiwilligen Herausgabe der Aufzeichnung bereit; eine Sichtung bzw. Fertigung einer Kopie hätte zudem bereits bei der Vernehmung erfolgen können. Dass über das Video hinaus ein weitergehendes Interesse an dem gesamten Handy bestehen würde, ist nicht ersichtlich. Als weniger einschneidende Maßnahme ist daher die Herausgabe des Videos möglich. Ein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Wohnung des Beschuldigten erscheint danach unverhältnismäßig.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Arnsberg, Beschluss vom 19.03.2018 – 5 Gs 349/18 (263 Js 108/18), ECLI:DE:AGAR:2018:0319.5GS349.18.263JS10.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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