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# Amtsgericht Amberg, Beschluss vom 20.06.2024 – 9 Cs 171 Js 12721/23

## Tenor

1. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Amberg vom 09.04.2024 wird im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Höhe des Tagessatzes 1,00 EUR beträgt.

Die Geldstrafe beträgt unter Berücksichtigung der im Strafbefehl bereits rechtskräftig festgesetzten 90 Tagessätze somit insgesamt 90,00 EUR.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

## Gründe

Der Angeklagte hat am 29.04.2024 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt.

Im Hinblick auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ist die Höhe des Tagessatzes mit 1,00 EUR festzusetzen. Der Angeklagte erhält lediglich Taschengeld in unterschiedlicher Höhe, auf welches mangels Tätigkeit abzustellen ist. Im Februar 2024 erhielt er Taschengeld für Januar i.H.v. 41,99 EUR und im März 2024 (für Februar 2024) ein solches i.H.v. 43,02 EUR unter Berücksichtigung des Eigengeldes. Um die regelmäßig schlechte finanzielle Ausgangssituation von Strafgefangenen nach Strafhaftende nicht weiter zu verschlechtern und die Resozialisierungschancen nicht weiter zu reduzieren, sollte bei Strafgefangenen stets die Tagessatzanzahl gewählt werden, die am untersten Ende des unter Schuldgesichtspunkten noch Vertretbaren liegt. Die vom Angeklagten durch den unfreiwilligen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung außer Ansatz (zum Ganzen MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2020, StGB § 40 Rn. 79). Das Gericht setzt damit die Tagessatzhöhe auf 1,00 EUR fest.

Mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft wurde ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden, § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Amberg, Beschluss vom 20.06.2024 – 9 Cs 171 Js 12721/23

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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