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# Amtsgericht Amberg, Beschluss vom 19.09.2023 – 6b Gs 2051/23

## Tenor

Dem Beschuldigten wird gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO i.V.m. § 142 StPO Rechtsanwalt P. R. E., N. als Pflichtverteidiger bestellt.

## Gründe

Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, weil ein seh-, hör oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt. Ausweislich des Bescheides des ZBFS liegt ein GdB von 40 in Bezug auf die Sehminderung vor (Bl. 14 d. Akte).

Das Gericht geht hier vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Bestellung zum Pflichtverteidiger aus. Eine nachträgliche Bestellung zum Pflichtverteidiger kann auch noch dann erfolgen, wenn der Antrag rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt wurde die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen und eine Entscheidung über die Beiordnung unterblieben war. Der Verteidiger stellte bereits mit Schriftsatz vom 19.12.2022 einen entsprechenden Antrag und wiederholte diesen am 27.03.2023. Die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft A. erfolgte am 21.02.2023. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit Verfügung vom 23.05.2023 nach § 154 Abs. 1 StPO ein. Zu diesem Zeitpunkt war aber den Antrag des Verteidigers noch nicht entschieden worden.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Amberg, Beschluss vom 19.09.2023 – 6b Gs 2051/23

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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