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# Amtsgericht Altötting, Beschluss vom 13.04.2023 – VI 000633/06

## Tenor

• Herrn Nachlasspfleger … wird für die Tätigkeit als Nachlasspfleger eine aus dem Nachlass zu entnehmende Vergütung in Höhe von

• 14.979 EUR – in Worten vierzehntausendneunhundertneunundsiebzig Euro

• nebst 30 Euro Auslagen

• festgesetzt.

## Gründe

Mit Schreiben vom 17.03.2022 beantragte der Nachlasspfleger Herr … die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit in Höhe von 14.979 EUR nebst Auslagen in Höhe von 30 EUR.

Die Vergütung richtet sich nach Zeitaufwand und Stundensätzen.

Die vorgelegte Stundenliste ist ausgeführt worden und ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Der angesetzte Zeitaufwand und die Auslagen sind nachvollziehbar.

Die Höhe des Stundensatzes ist angemessen.

Die Ansetzung der Gebühren war möglich.

Das Nachlassgericht hat dem Nachlasspfleger für die Geltendmachung seiner Ansprüche auf Vergütung als Nachlasspfleger und Ersatz von Aufwendungen antragsgemäß eine Fristverlängerung auch nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft eingeräumt.

Für die unbekannten Erben wurde eine Verfahrenspflegerin angehört. Diese kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass dem Antrag zu entsprechen sei.

Die Festsetzung hatte somit antragsgemäß zu erfolgen.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Altötting, Beschluss vom 13.04.2023 – VI 000633/06

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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