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# Amtsgericht Aachen, Beschluss vom 28.05.2024 – 700S VI 97/23

Rechtspfleger/in  
ECLI:DE:AGAC1:2024:0528.700S.VI97.23.00

Der Erbe muss innerhalb der Frist die Aufnahme des Inventars beim unterzeichnenden Gericht beantragen, welches einen Notar mit der Aufnahme des Inventars gemäß § 2003 BGB beauftragt oderzur Aufnahme des Inventars einen Notar hinzuziehen und das mit seiner Hilfe aufgenommene Inventar innerhalb der Frist beim Nachlassgericht einreichen.

Einer Inventarerrichtung bedarf es auch, wenn der Nachlass wertlos oder kein Nachlass vorhanden ist.

Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, haftet der Erbe mit seinem gesamten Vermögen und nicht nur mit dem vorhandenen Nachlass.

Sollte das Inventar absichtlich unvollständig oder fehlerhaft aufgenommen werden oder sollte der Erbe seine Angaben zur Inventarerrichtung verweigern oder absichtlich verzögern, haftet der Erbe mit seinem gesamten Vermögen und nicht nur mit dem vorhandenen Nachlass.

## Gründe

Die Gläubigerstellung ist durch Vorlage Vertrag vom 20.09.2019 glaubhaft gemacht. Eine Inventarerrichtung durch den Erben gem. § 1993 BGB ist bisher nicht erfolgt.

Entsprechend war dem Antrag vom 15.11.2023 stattzugeben.

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Zitiervorschlag: Amtsgericht Aachen, Beschluss vom 28.05.2024 – 700S VI 97/23, ECLI:DE:AGAC1:2024:0528.700S.VI97.23.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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