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§ 4 ZVFV — Formulare in elektronischer Form

Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.12.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Länder dürfen Anpassungen von den in den Anlagen bestimmten Formularen zulassen, die es, ohne den Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, die Formulare in elektronischer Form auszufüllen und dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. Für die elektronische Übermittlung sind die in den Formularen enthaltenen Angaben in das XML-Format zu übertragen. Die Länder können dazu durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame zentrale Koordinierungsstelle einrichten.