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# § 3 ZVFV — Zulässige Abweichungen; Einreichung des Antrags

Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.12.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Inhaltliche Abweichungen von den Formularen sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.

(2) Eine Abweichung von der formalen Gestaltung der Formulare ist nicht zulässig. Wenn das Papierformat DIN A4 erhalten bleibt und die Reihenfolge und Anordnung der Formularfelder der einzelnen Seiten und die Seitenumbrüche nicht verändert werden, sind folgende Abweichungen zulässig:

- 1. unwesentliche Änderung der Größe der Schrift,

- 2. unwesentliche Änderung sonstiger Formularelemente und

- 3. Verwendung nur der Farben Schwarz und Weiß sowie von Grautönen, soweit die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Soweit für den beabsichtigten Antrag keine zweckmäßige Eintragungsmöglichkeit in dem Formular besteht, kann ein geeignetes Freifeld oder eine Anlage genutzt werden. Die Nutzung mehrerer Freifelder und Anlagen ist zulässig.

(4) Es reicht aus, wenn der Antragsteller nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden, bei dem Gericht einreicht. Die nicht eingereichten Formularseiten sind auch in diesem Fall Teil des Antrags.

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Zitiervorschlag: § 3 ZVFV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/zvfv--2012/3

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