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§ 6 ZFdG — Weisungsrecht

Zollfahndungsdienstgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben fachliche Weisungen erteilen.