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§ 42 ZFdG — Schadensausgleich

Zollfahndungsdienstgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 5 oder der Zollfahndungsämter nach § 25 Abs. 2 sowie bei einer Inanspruchnahme nach § 26 Abs. 2 einen Schaden, so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes entsprechend.