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§ 14 ZFdG — Koordination und Lenkung von Ermittlungen

Zollfahndungsdienstgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 5 ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung außerhalb des Zollfahndungsdienstes, soweit diese die Ermittlungen nicht selbstständig im Sinne des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung führen, fachliche Weisungen erteilen.