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§ 1 ZFdG — Zollfahndungsdienst

Zollfahndungsdienstgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.04.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt als Direktion der Generalzolldirektion und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben oder Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr.