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II. WZG§4IRQ/CYPBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen

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der International Joint Commission (Anlage 3)

von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.