Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen
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der International Joint Commission (Anlage 3)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.