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# Art 3 WoBauG1/2ÄndG

Gesetz zur Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Entscheidungen zuständiger Behörden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach §§ 38 bis 40 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder nach §§ 25 und 76 bis 81 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in den bisherigen Fassungen zugunsten von Bauherren oder Wohnungsuchenden getroffen worden sind, sowie nach diesen Vorschriften erworbene Rechtsansprüche bleiben unberührt und sind zugunsten dieser Personen auch weiteren Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hinsichtlich derselben Wohnungen zu treffen sind, zugrunde zu legen.

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Zitiervorschlag: Art 3 WoBauG1/2ÄndG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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