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# § 5 Weser/JadeLotsV 2003 — Lotsenanforderung und Versetzmanöver

Weser/Jade-Lotsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Führer von Schiffen, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind oder einen Seelotsen annehmen wollen, müssen den Seelotsen rechtzeitig nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei der Lotsenstation anfordern.

(2) Die Anforderung muss enthalten

- 1. den Namen, die Länge, die Breite und die Bruttoraumzahl des Schiffes,

- 2. den tatsächlichen Tiefgang des Schiffes,

- 3. die Position der Übernahme des Seelotsen,

- 4. den Tag (zweistellig) und die Ortszeit (vierstellig) der voraussichtlichen Ankunft oder Abfahrt bei oder von der Position der Übernahme des Seelotsen,

- 5. die Position, bis zu der eine Lotsenberatung erfolgen soll,

- 6. bei einer Anforderung für die Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" die Art der Übernahmemöglichkeit durch Lotsenversetzschiff oder Hubschrauber.

- 7. Bestimmungshafen,

- 8. Letzter Abgangshafen,

- 9. Freibord und die Höhe des Lotseneinstiegs über der Wasserlinie.

(3) Zeit und Empfänger der Lotsenanforderung bestimmen sich nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(4) Wird der Seelotse während der Fahrt versetzt oder ausgeholt, so muss die Schiffsführung das Anbordkommen oder das Vonbordgehen durch entsprechendes Fahrverhalten oder andere geeignete Manöver ermöglichen und erleichtern. Die Schiffsführung hat ein einwandfreies und sicheres Lotsengeschirr gemäß Kapitel V Regel 23 SOLAS auszubringen. Sie hat für eine ausreichende Überwachung des Lotsengeschirrs, für Hilfestellung beim Anbordkommen und Vonbordgehen und für die Sicherheit des Seelotsen auf dem Weg zwischen Lotsengeschirr und der Brücke des Schiffes sowie für geeignete UKW-Hörbereitschaft zum Versetzfahrzeug während des Versetzmanövers zu sorgen.

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Zitiervorschlag: § 5 Weser/JadeLotsV 2003

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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