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§ 6 WaffRGDV — Identitätsfeststellung durch die zum Ersuchen berechtigten Stellen

Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung

Historische Fassung: Stand 19.09.2020 bis 02.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ähnliche Personen, ähnliche Kaufleute, ähnliche juristische Personen, ähnliche Personenvereinigungen und ähnliche Waffen im Sinne des § 16 Absatz 3 des Waffenregistergesetzes sind solche, deren Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes oder abweichende Namensschreibweisen mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.