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§ 2 Vorsorg/RehaSiVbgVerlV — Verlängerung der in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist

Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Historische Fassung: Stand 15.06.2021 bis 25.11.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.