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§ 2 Vorsorg/RehaSiVbgVerlV — Verlängerung der in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Frist

Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Stand: 13.04.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in § 111c Absatz 3 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 verlängert.