Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für Haushaltszwecke jährlich bis zum 15. April eine Schätzung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für das folgende Haushaltsjahr.
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Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für Haushaltszwecke jährlich bis zum 15. April eine Schätzung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel für das folgende Haushaltsjahr.