Die MwSt.-Eigenmittel werden durch Anwendung des nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 ( 1 ) festgesetzten einheitlichen Abrufsatzes auf die gemäß dieser Verordnung bestimmte Grundlage berechnet.
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Die MwSt.-Eigenmittel werden durch Anwendung des nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 ( 1 ) festgesetzten einheitlichen Abrufsatzes auf die gemäß dieser Verordnung bestimmte Grundlage berechnet.