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Art 23 VO (EWG) Nr. 912/78

VO (EWG) Nr. 912/78

Stand: 04.05.1978 (Tag, ab dem dieser Text gilt)

(1) In Anhang VII wird dem Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich folgender Satz angefügt:

"Den Beamten der Laufbahngruppen C und D wird jedoch der Fahrpreis 1. Klasse erstattet, wenn die Entfernung der Hin- und Rückreise 800 km oder mehr beträgt;"

(2) In Anhang VII Artikel 7 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

"Ist der in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich erwähnte Reiseweg länger als 500 km, oder wird auf dem üblichen Reiseweg ein Meer überquert, so hat der Betreffende bei Vorlage der Flugkarten Anspruch auf Erstattung der Flugkosten in der unmittelbar unter der Luxusklasse oder der 1. Klasse liegenden Klasse."

(3) In Anhang VII Artikel 7 Absatz 2 letzter Unterabsatz werden die Worte "das vorstehend genannte" durch die Worte "eines der vorstehend genannten" ersetzt.