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Art 2 VO (EWG) Nr. 912/78

VO (EWG) Nr. 912/78

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Artikel 23 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde kann dieser Ausweis, wenn das dienstliche Interesse es erfordert, Beamten anderer Besoldungsgruppen ausgestellt werden, deren Ort der dienstlichen Verwendung ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt."