Dem Artikel 23 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde kann dieser Ausweis, wenn das dienstliche Interesse es erfordert, Beamten anderer Besoldungsgruppen ausgestellt werden, deren Ort der dienstlichen Verwendung ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt."