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Art 19 VO (EWG) Nr. 912/78

VO (EWG) Nr. 912/78

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Anhang VII Artikel 1 Absatz 1 wird der Betrag "2 228 bfrs" durch "2 688 bfrs" ersetzt.

(2) In Anhang VII Artikel 1 Absatz 3 werden die Worte "250 000 bfrs jährlich" durch folgende Worte ersetzt : "das Jahresgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe C 3 Dienstaltersstufe 3 unter Berücksichtigung des Berichtigungsköffizienten, der für das Land, in dem der Ehegatte seine berufliche Tätigkeit ausübt, festgesetzt ist".