(1) In Anhang VII Artikel 1 Absatz 1 wird der Betrag "2 228 bfrs" durch "2 688 bfrs" ersetzt.
(2) In Anhang VII Artikel 1 Absatz 3 werden die Worte "250 000 bfrs jährlich" durch folgende Worte ersetzt : "das Jahresgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe C 3 Dienstaltersstufe 3 unter Berücksichtigung des Berichtigungsköffizienten, der für das Land, in dem der Ehegatte seine berufliche Tätigkeit ausübt, festgesetzt ist".