(1) In Anhang VI Artikel 1 Buchstabe a) werden die Worte "eine Stunde Freizeit" durch "eineinhalb Stunden Freizeit" und die Worte "eineinhalb Stunden Freizeit" durch "zwei Stunden Freizeit" ersetzt.
(2) In Anhang VI Absatz 1 Buchstabe b) wird der Vomhundertsatz "0,72 v.H." durch "0,56 v.H." ersetzt.