In Artikel 79 Absatz 2 werden die Worte "mit Ausnahme des Urlaubs aus persönlichen Gründen" ersetzt durch die Worte "mit Ausnahme des Urlaubs aus persönlichen Gründen während des Zeitraums, in dem er keine Ruhegehaltsansprüche nach Artikel 40 Absatz 3 erworben hat".