Der Rat kann im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrages diese Verordnung auf Staatsangehörige eines Drittlandes ausdehnen, die Seeverkehrsleistungen erbringen und in der Gemeinschaft ansässig sind.
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Der Rat kann im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrages diese Verordnung auf Staatsangehörige eines Drittlandes ausdehnen, die Seeverkehrsleistungen erbringen und in der Gemeinschaft ansässig sind.