(1) Ladungsaufteilungsvereinbarungen in künftigen Abkommen mit Drittländern sind untersagt, es sei denn, daß aufgrund außergewöhnlicher Umstände die Linienreedereien der Gemeinschaft sonst keine wirksame Möglichkeit hätten, am Seeverkehr mit dem betreffenden Drittland teilzunehmen. In diesen Fällen können solche Vereinbarungen nach Maßgabe des Artikels 6 zugelassen werden.
(2) Sucht ein Drittland beim Verkehr mit flüssigen oder festen Massengutladungen einem Mitgliedstaat gegenüber Ladungsaufteilungsvereinbarungen zur Bedingung zu machen, so beschließt der Rat geeignete Maßnahmen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 4058/86 vom 22. Dezember 1986 für ein koordiniertes Vorgehen zum Schutz des freien Zugangs zu Ladungen in der Seeschiffahrt ( 4 ).